Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Jägersgrüner Hochmoor“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 3 Schutzzweck
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10190/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist:
1. die Erhaltung oder, wenn aktuell nicht gewährleistet, die zielgerichtete Wiederherstellung oder Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der folgenden im Naturschutzgebiet vorkommenden natürlichen oder naturnahen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-RL:
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Fichten-Moorwald (NATURA-2000-Code 91D4*),
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Birken-Moorwald (NATURA-2000-Code 91D1*),
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Regenerierbare Hochmoore (NATURA-2000-Code 7120),
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Berg-Mähwiesen (NATURA-2000-Code 6520);
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prioritäre Lebensraumtypen entsprechend Artikel 1, Buchst. d FFH-RL
2.. die Erhaltung und Entwicklung der mit den in Nummer 1 aufgeführten Lebensraumtypen räumlich und funktional verknüpften, regionaltypischen Biotoptypen wie Moorbirken-Gebüsch, Großseggenried und Pfeifengras-Gesellschaft, die für die Aufrechterhaltung der Kohärenzfunktionen innerhalb des unter § 2 Abs. 5 aufgeführten NATURA 2000-Gebietes (Biotopverbund) und für die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gebietes von Bedeutung sind;
3.. die Erhaltung und Entwicklung der Bestände seltener und gefährdeter Pflanzenarten wie zum Beispiel Moor-Spirke (Pinus rotundata grex arborea), Wenigblütige Segge (Carex pauciflora), Rosmarinheide (Andromeda polifolia), Gewöhnliche Krähenbeere (Empetrum nigrum), Gewöhnliche Moosbeere (Vaccinium oxycoccus), Rauschbeere (V. uliginosum) und diverser Moose (zum Beispiel Sphagnum magellanicum, Splachnum ampullaceum, S. sphaericum) und der Vegetationsgesellschaften, in denen diese Pflanzen typischerweise vorkommen;
4. die Erhaltung der vorhandenen Lebensräume als Habitate gefährdeter Tiergemeinschaften, insbesondere der stark gefährdeten Arten Kreuzotter (Vipera berus), Rundaugen-Mohrenfalter (Erebia medusa) und Hochmoor-Bläuling (Boloria aquilonaris);
5.. die Erhaltung eines reich gegliederten Landschaftsausschnittes wegen seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;
6. die Erhaltung einzigartiger Landschaftspotenziale und Zönosen für die wissenschaftliche, naturgeschichtliche und landeskundliche Forschung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10190/3#abs-2 (2) Die Schutzzwecke nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 tragen den durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für das FFH-Gebiet „Oberes Zwickauer Muldetal“ aufgestellten und sich ergänzend aus dem Managementplan für dieses Schutzgebiet ergebenden Erhaltungszielen Rechnung und sollen damit die Sicherung eines Teils dieses Schutzgebietes als Bestandteil des Europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 gemäß der FFH-RL bewirken.