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§ 3 SN-10077 (Sachsen) — Schutzzweck

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Großer Kranichsee“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schutzzweck ist:

1. die Erhaltung und Entwicklung eines repräsentativen Ausschnittes des größten zusammenhängenden natürlichen Fichtenwaldgebietes des Freistaates Sachsen und der für die Umgebung der Hochmoore typischen Abfolge aus Rauschbeeren-Fichten-Moorwald (Vaccinio uliginosi-Piceetum), Torfmoos-Fichtenwald (Calamagrostis villosae-Piceetum sphagnetosum) und Wollreitgras-Fichtenwald (Calamagrostio villosae-Piceetum);

2. die Erhaltung oder, soweit aktuell nicht gewährleistet, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der folgenden im Naturschutzgebiet vorkommenden natürlichen oder naturnahen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-RL:

a)

Montane Fichtenwälder (NATURA-2000-Code 9410);

b)

Übergangs- und Schwingrasenmoore (NATURA-2000-Code 7140);

c)

Regenerierbare Hochmoore (NATURA-2000-Code 7120);

d)

Lebende Hochmoore (NATURA-2000-Code 7110*);

e)

Fichten-Moorwälder (NATURA-2000-Code 91D4*);

f)

Bergkiefern-Moorwälder (NATURA-2000-Code 91D3*);

g)

Berg-Mähwiesen (NATURA-2000-Code 6520);

h)

Artenreiche Borstgrasrasen (NATURA-2000-Code 6230*);

(*

prioritäre Lebensraumtypen entsprechend Artikel 1 Buchst. d FFH-RL)

3. die Erhaltung vom Menschen weitgehend ungestörter Entwicklungsabläufe der Natur innerhalb der Totalreservatszone nach § 2 Abs. 5;

4. die Erhaltung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Naturschutzgebiet vorkommenden Populationen von Pflanzenarten, insbesondere Rosmarinheide, Moosbeere, Armblütige Segge, Schlammsegge, Schwarze Krähenbeere, Rauschbeere, Arnika und Bärwurz sowie von Flechten- und Moosarten, wie zum Beispiel Cladonia rangiferina, Cladonia elongata, Sphagnum fuscum, Hylocomium splendens und Barbilophozia lycopodioides;

5. die Erhaltung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Naturschutzgebiet vorkommenden Populationen von Tierarten, wie Arktische Smaragdlibelle, Hochmoor Mosaikjungfer und Kreuzotter einschließlich der ihrer Fortpflanzung, Ernährung und Überwinterung dienenden Habitate;

6. die Erhaltung und Wiederherstellung der Unzerschnittenheit und funktionalen Zusammengehörigkeit des Lebensraumgefüges des Naturschutzgebietes, insbesondere unter dem Aspekt eines ausreichenden Angebotes an Naturverjüngung sowie stehendem und liegendem Totholz;

7. die Erhaltung des Gebietes als Genressource des autochthonen Vorkommens der Carlsfelder Hochlagenfichte.

(2) Die Schutzzwecke nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 tragen den durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für das unter § 2 Abs. 6 erwähnte FFH-Gebiet aufgestellten Erhaltungszielen Rechnung und sollen damit die Sicherung eines bedeutenden Teils dieses Schutzgebietes als Bestandteil des Europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 bewirken.

(3) Die Bestimmungen der Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Westerzgebirge“ vom 2. November 2006 bleiben unberührt.