Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schülermitwirkungsverordnung

SMVO

§ 7 Klassensprecher und Jahrgangsstufensprecher

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/7#abs-1 (1) Von Klassenstufe 5 an wählen die Schüler einer Klasse bis zum Ablauf der zweiten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn einen Klassensprecher und dessen Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/7#abs-2 (2) Wird der Unterricht in Jahrgangsstufen erteilt, wählen die Schüler einer Jahrgangsstufe für je 20 Schüler einen Jahrgangsstufensprecher und dessen Stellvertreter. Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Absatz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/7#abs-3 (3) Im Falle neugebildeter Klassen oder wenn kein geschäftsführender Amtsinhaber und auch kein Stellvertreter für die Vorbereitung der Wahl zur Verfügung steht, veranlasst der Klassenlehrer für die Wahl des Klassensprechers und seines Stellvertreters und der Vertrauenslehrer oder ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer für die Wahl des jeweiligen Jahrgangsstufensprechers und seines Stellvertreters das Erforderliche.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/7#abs-4 (4) In der Primarstufe können Schüler einer Klasse gemäß § 51 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes innerhalb von sechs Wochen nach Schuljahresbeginn einen Klassensprecher und seinen Stellvertreter wählen.

§ 6 § 8