Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schülermitwirkungsverordnung
SMVO§ 8 Schülerrat
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/8#abs-1 (1) Der Schülerrat gemäß § 53 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes tritt binnen drei Wochen nach der Wahl seiner Mitglieder, spätestens jedoch bis zum Ablauf der sechsten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn, zusammen und wählt aus der Mitte der Schüler den Schülersprecher, dessen Stellvertreter sowie die weiteren Vertreter der Schüler für die Schulkonferenz gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes und deren Stellvertreter. Die Wahl des Schülersprechers kann hiervon abweichend vom Schülerrat auf die gesamte Schülerschaft übertragen werden. In diesem Fall hat der Schülerrat dies vor der Wahl bekanntzumachen. Die Wahl hat auch in diesem Fall spätestens bis zum Ablauf der sechsten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/8#abs-2 (2) Der Schülersprecher lädt zu den Sitzungen des Schülerrates ein, bereitet sie vor und leitet sie. Der Schülerrat muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/8#abs-3 (3) Steht kein geschäftsführender Amtsinhaber und auch kein Stellvertreter für die Einberufung der ersten Sitzung und die Vorbereitung der Wahl des Schülersprechers zur Verfügung, übernimmt der Vertrauenslehrer oder ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer die Einladung der Mitglieder des Schülerrates sowie die Vorbereitung der ersten Sitzung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/8#abs-4 (4) In regelmäßigem Abstand, mindestens jedoch zweimal im Schulhalbjahr, findet eine gemeinsame Sitzung des Schülerrates, des Vertrauenslehrers und des Schulleiters statt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/8#abs-5 (5) Der Schülersprecher ist dem Schülerrat und die Mitglieder des Schülerrates sind den Schülern der jeweiligen Klasse oder Jahrgangsstufe im Anschluss an die Schülerratssitzung zur regelmäßigen Berichterstattung über ihre Tätigkeit verpflichtet.