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# § 7 SMVO (Sachsen) — Klassensprecher und Jahrgangsstufensprecher

Schülermitwirkungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von Klassenstufe 5 an wählen die Schüler einer Klasse bis zum Ablauf der zweiten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn einen Klassensprecher und dessen Stellvertreter.

(2) Wird der Unterricht in Jahrgangsstufen erteilt, wählen die Schüler einer Jahrgangsstufe für je 20 Schüler einen Jahrgangsstufensprecher und dessen Stellvertreter. Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Im Falle neugebildeter Klassen oder wenn kein geschäftsführender Amtsinhaber und auch kein Stellvertreter für die Vorbereitung der Wahl zur Verfügung steht, veranlasst der Klassenlehrer für die Wahl des Klassensprechers und seines Stellvertreters und der Vertrauenslehrer oder ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer für die Wahl des jeweiligen Jahrgangsstufensprechers und seines Stellvertreters das Erforderliche.

(4) In der Primarstufe können Schüler einer Klasse gemäß § 51 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes innerhalb von sechs Wochen nach Schuljahresbeginn einen Klassensprecher und seinen Stellvertreter wählen.

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Zitiervorschlag: § 7 SMVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/7

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