Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schülermitwirkungsverordnung

SMVO

§ 5 Wahlverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/5#abs-1 (1) Die Wahl der Schülervertreter muss den Grundsätzen entsprechen, die für demokratische Wahlen gelten. Die Wahlen können offen erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten dem zustimmen. Die Aufstellung und Wahl der Kandidaten bedürfen keiner Bestätigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/5#abs-2 (2) Wahlberechtigt und wählbar ist, wer im Zeitpunkt der Wahl die betreffende Klasse oder Jahrgangsstufe als Schüler besucht oder wer Mitglied des betreffenden Schülerrates, Kreisschülerrates oder Landesschülerrates ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/5#abs-3 (3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 4 § 6