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# § 5 SMVO (Sachsen) — Wahlverfahren

Schülermitwirkungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wahl der Schülervertreter muss den Grundsätzen entsprechen, die für demokratische Wahlen gelten. Die Wahlen können offen erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten dem zustimmen. Die Aufstellung und Wahl der Kandidaten bedürfen keiner Bestätigung.

(2) Wahlberechtigt und wählbar ist, wer im Zeitpunkt der Wahl die betreffende Klasse oder Jahrgangsstufe als Schüler besucht oder wer Mitglied des betreffenden Schülerrates, Kreisschülerrates oder Landesschülerrates ist.

(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

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Zitiervorschlag: § 5 SMVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/5

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