Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schülermitwirkungsverordnung

SMVO

§ 4 Schülervertretungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/4#abs-1 (1) Schülervertretungen in der Schule sind die Klassensprecher, die Jahrgangsstufensprecher, der Schülersprecher und der Schülerrat. Überregionale Schülervertretungen sind der Kreisschülerrat und der Landesschülerrat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/4#abs-2 (2) Jede Schülervertretung kann die Bildung von Teilschülervertretungen für die einzelnen in einer Schule oder einem Schulzentrum vorhandenen Schulstufen oder Schularten beschließen. Sie setzen sich aus den jeweils den betreffenden Bereichen angehörenden Mitgliedern der Gesamtschülervertretung zusammen. Jede Teilschülervertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

§ 3 § 5