Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schülermitwirkungsverordnung
SMVO§ 3 Geschäftsordnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/3#abs-1 (1) Der Schülerrat, der Kreisschülerrat und der Landesschülerrat können sich im Rahmen des Sächsischen Schulgesetzes und dieser Verordnung eine eigene Geschäftsordnung geben, in der ergänzende Bestimmungen über Aufgaben und Arbeitsweise der Schülervertretungen getroffen werden können (SV-Geschäftsordnung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/3#abs-2 (2) Die jeweilige SV-Geschäftsordnung ist vor ihrem In-Kraft-Treten zur Stellungnahme vorzulegen:
1. dem Schulleiter und der Schulkonferenz durch den Schülerrat,
2. der Schulaufsichtsbehörde durch den Kreisschülerrat oder
3. der obersten Schulaufsichtsbehörde durch den Landesschülerrat.