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# § 4 SMVO (Sachsen) — Schülervertretungen

Schülermitwirkungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schülervertretungen in der Schule sind die Klassensprecher, die Jahrgangsstufensprecher, der Schülersprecher und der Schülerrat. Überregionale Schülervertretungen sind der Kreisschülerrat und der Landesschülerrat.

(2) Jede Schülervertretung kann die Bildung von Teilschülervertretungen für die einzelnen in einer Schule oder einem Schulzentrum vorhandenen Schulstufen oder Schularten beschließen. Sie setzen sich aus den jeweils den betreffenden Bereichen angehörenden Mitgliedern der Gesamtschülervertretung zusammen. Jede Teilschülervertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

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Zitiervorschlag: § 4 SMVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/4

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