Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schülermitwirkungsverordnung

SMVO

§ 2 Unterstützung der Schülermitwirkung in der Schule

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/2#abs-1 (1) Den Schülern der Klassen- oder Jahrgangsstufen 5 bis 13 ist während der allgemeinen Unterrichtszeit eine halbe Unterrichtsstunde in der Woche, den Schülern im Teilzeitunterricht eine Unterrichtsstunde im Quartal für Angelegenheiten der Schülermitwirkung zur Verfügung zu stellen. Beansprucht ein Schüler Zeit gemäß Satz 1, hat er den Klassenlehrer und den zur beanspruchten Unterrichtszeit eingesetzten Fachlehrer rechtzeitig darüber zu informieren. Die Sätze 1 und 2 gelten im Fall der Wahl eines Klassensprechers und dessen Stellvertreters nach § 51 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes auch in der Primarstufe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/2#abs-2 (2) Der Stundenplan der Schule ist nach Möglichkeit so zu gestalten, dass innerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit zur Durchführung von Veranstaltungen des Schülerrates wöchentlich eine Stunde, bei Schülern im Teilzeitunterricht monatlich eine Stunde, von Unterrichtsveranstaltungen freigehalten wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/2#abs-3 (3) Der Schulleiter sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür, dass dem Schülerrat die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Räume und Einrichtungen der Schule sowie der notwendige Geschäftsbedarf zur Verfügung stehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/2#abs-4 (4) Schülervertreter können während der Unterrichtszeit bis zu zwei Unterrichtsstunden im Monat zusammentreten. Die Klassen- und Jahrgangsstufensprecher oder deren Stellvertreter sind für die Teilnahme an den Sitzungen des Schülerrates freizustellen. Darüber hinaus sind den Klassen- und Jahrgangsstufensprechern zwei Unterrichtsstunden im Monat zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für Gespräche mit der Schulleitung und dem Vertrauenslehrer und für die gegenseitige Beratung zur Verfügung zu stellen. Die Schülersprecher oder die anderen gemäß § 54 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes gewählten Mitglieder des Schülerrates sind zusätzlich für die Teilnahme an den Sitzungen des Kreis- und Landesschülerrates vom Unterricht freizustellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/2#abs-5 (5) Der Schülerrat ist in allen schulischen Angelegenheiten, die das Interesse der Schüler berühren, zu beteiligen. Dies schließt die Vertretung der Schüler in der Schulkonferenz mit ein und kann auch die Teilnahme von Beauftragten des Schülerrates an Lehrerkonferenzen im Rahmen der Lehrerkonferenzverordnung vom 12. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1452), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 374) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, umfassen.

§ 1 § 3