Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schülermitwirkungsverordnung

SMVO

§ 1 Grundsätze

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/1#abs-1 (1) Die Schülermitwirkung ist, unbeschadet der besonderen Aufgaben der Schülervertreter, Angelegenheit aller Schüler der gesamten Schule.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/1#abs-2 (2) Die Schülervertreter haben die Aufgabe, die Mitwirkung der Schüler am Leben und Unterricht ihrer Schule zu verwirklichen. Sie haben kein allgemeinpolitisches Mandat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/1#abs-3 (3) Die Schüler der Förderschulen verwirklichen die Schülermitwirkung, soweit Art und Ausprägung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs es zulassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/1#abs-4 (4) Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit als Schülervertreter weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Auf Antrag der Schüler ist diese Tätigkeit im Zeugnis oder in anderer geeigneter Form ohne Wertung zu bescheinigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/1#abs-5 (5) Die Schülervertreter sind ehrenamtlich tätig und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie sind in ihren Entscheidungen und Handlungen der Schülerschaft verantwortlich.

§ 2