Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schülermitwirkungsverordnung

SMVO

§ 19 Finanzierung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/19#abs-1 (1) Die für die Tätigkeit der Schülervertretungen notwendigen Kosten tragen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel

1. für den Kreisschülerrat die Landkreise und Kreisfreien Städte,

2. für den Landesschülerrat der Freistaat Sachsen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/19#abs-2 (2) Der jeweilige Kostenträger stellt den Schülervertretungen den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Geschäftsbedarf und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Den Mitgliedern der Kreisschülerräte und des Landesschülerrates ist für die Teilnahme an den Sitzungen eine Fahrkostenentschädigung zu gewähren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/19#abs-3 (3) Aufwendungen der Schülervertretungen können darüber hinaus durch Zuwendungen Dritter, durch Einnahmen aus Veranstaltungen oder, im Einvernehmen mit dem Elternrat der Schule, durch freiwillige Beiträge der Schüler finanziert werden. Nähere Bestimmungen können in der SV-Geschäftsordnung getroffen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/19#abs-4 (4) Finanzielle Zuwendungen dürfen nur entgegengenommen werden, wenn ihre Zweckbestimmung der Aufgabe und dem Wesen der Schule und der Schülermitwirkung nicht widerspricht. Die Annahme von Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie der Elternschaft der Schule ist ohne weiteres zulässig. Vor der Annahme sonstiger Zuwendungen ist der Vertrauenslehrer zu hören. In Zweifelsfällen entscheidet der Schulleiter.

§ 18 § 20