Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schülermitwirkungsverordnung

SMVO

§ 20 Kassenführung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/20#abs-1 (1) Die der Schülervertretung zur Verfügung gestellten Mittel dürfen nur für Zwecke der Schülermitwirkung und der Schülerschaft verwendet werden und müssen nach den Grundsätzen einer geordneten Kassenführung verwaltet werden. Über alle Einnahmen und deren Verwendung ist ein Nachweis zu führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/20#abs-2 (2) Die Verwaltung und Führung der Kasse obliegt einem Kassenverwalter, der von der Schülervertretung jeweils für ein Jahr gewählt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/20#abs-3 (3) Die Kassengeschäfte sind über ein Konto bei einem Geldinstitut abzuwickeln, das auf den Namen einer voll geschäftsfähigen Person einzurichten ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/20#abs-4 (4) Die Kassenführung unterliegt der jederzeit möglichen Prüfung durch zwei Kassenprüfer, von denen mindestens einer voll geschäftsfähig sein muss. Sie werden von der Schülervertretung gewählt und dürfen ihr selber nicht angehören. In jedem Schulhalbjahr hat mindestens eine Kassenprüfung zu erfolgen.

§ 19 § 21