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# § 19 SMVO (Sachsen) — Finanzierung

Schülermitwirkungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die für die Tätigkeit der Schülervertretungen notwendigen Kosten tragen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel

1. für den Kreisschülerrat die Landkreise und Kreisfreien Städte,

2. für den Landesschülerrat der Freistaat Sachsen.

(2) Der jeweilige Kostenträger stellt den Schülervertretungen den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Geschäftsbedarf und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Den Mitgliedern der Kreisschülerräte und des Landesschülerrates ist für die Teilnahme an den Sitzungen eine Fahrkostenentschädigung zu gewähren.

(3) Aufwendungen der Schülervertretungen können darüber hinaus durch Zuwendungen Dritter, durch Einnahmen aus Veranstaltungen oder, im Einvernehmen mit dem Elternrat der Schule, durch freiwillige Beiträge der Schüler finanziert werden. Nähere Bestimmungen können in der SV-Geschäftsordnung getroffen werden.

(4) Finanzielle Zuwendungen dürfen nur entgegengenommen werden, wenn ihre Zweckbestimmung der Aufgabe und dem Wesen der Schule und der Schülermitwirkung nicht widerspricht. Die Annahme von Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie der Elternschaft der Schule ist ohne weiteres zulässig. Vor der Annahme sonstiger Zuwendungen ist der Vertrauenslehrer zu hören. In Zweifelsfällen entscheidet der Schulleiter.

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Zitiervorschlag: § 19 SMVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/19

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