nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 16 SMVO (Sachsen) — Bekanntmachungen

Schülermitwirkungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Schülervertretungen ist in der Schule in angemessenem Umfang eine Möglichkeit für ihre Bekanntmachungen, möglichst in Form eines eigenen Schwarzen Brettes, zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntmachungen bedürfen nicht der vorherigen Genehmigung durch den Schulleiter.

(2) Der Schulleiter kann Bekanntmachungen entfernen lassen, wenn der Inhalt oder die Art der Bekanntmachung gegen das Grundgesetz , die Verfassung des Freistaates Sachsen, ein Gesetz oder sonstige Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstößt oder die Erfüllung der Aufgaben der Schule ernsthaft gefährdet wird. Der Schulleiter muss die Entscheidung begründen.

(3) Sonstige Bekanntmachungen der Schülervertretungen außerhalb des Schwarzen Brettes bedürfen der Genehmigung des Schulleiters. Das Gleiche gilt für die Verteilung von Schriften und Flugblättern auf dem Schulgrundstück. Im Falle der Ablehnung muss der Schulleiter diese begründen. § 57 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes bleibt unberührt.

---

Zitiervorschlag: § 16 SMVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/16

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
