Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schülermitwirkungsverordnung
SMVO§ 15 Veranstaltungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/15#abs-1 (1) Alle Veranstaltungen des Schülerrates, die im Einvernehmen mit dem Schulleiter auf dem Schulgelände stattfinden, sind Schulveranstaltungen. Als solche genießen sie Schutz und Förderung der Schule, unterliegen aber auch ihrer Aufsicht. Das Gleiche gilt für Veranstaltungen des Schülerrates außerhalb des Schulgeländes, die vom Schulleiter ausdrücklich als Schulveranstaltungen anerkannt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/15#abs-2 (2) Alle Veranstaltungen des Schülerrates, die als Schulveranstaltungen stattfinden sollen, sind dem Schulleiter rechtzeitig vorher anzuzeigen. Dieser muss der Durchführung der Veranstaltung unter Angabe von Gründen widersprechen, wenn
1. Inhalt und Ziel der Veranstaltung gegen die bestehende Rechtsordnung gerichtet sind,
2. die Veranstaltung mit besonderen Gefahren für die Schüler verbunden ist,
3. eine schwere Beeinträchtigung der Erziehungsaufgabe der Schule oder eine unzumutbare Belastung des Schulträgers zu befürchten ist,
4. für hinreichende Aufsicht nicht gesorgt werden kann oder
5. eine ordnungsgemäße Finanzierung nicht gesichert ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/15#abs-3 (3) Für Veranstaltungen des Kreisschülerrates und des Landesschülerrates, die als Schulveranstaltungen durchgeführt werden sollen, ist bei der Schulaufsichtsbehörde oder der obersten Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vorher die Genehmigung zu beantragen. Die Absätze 1 und 2 Satz 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/15#abs-4 (4) Die Aufsichtsführung durch einen Lehrer ist erforderlich, wenn es die Art der Veranstaltung oder das Alter der Schüler gebietet. Die hierfür bestimmten Lehrer können sich der Mithilfe geeigneter Schüler bedienen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/15#abs-5 (5) Soweit nicht die Aufsichtsführung durch einen Lehrer erforderlich ist, kann der Schulleiter im Einvernehmen mit der Schülervertretung geeignet erscheinende Schüler mit der Aufsichtsführung beauftragen. Die betreffenden Schüler müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ihre Erziehungsberechtigten müssen der Beauftragung schriftlich zustimmen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/15#abs-6 (6) Schüler dürfen innerhalb ihrer Befugnisse Anordnungen erteilen, wenn sie mit der Aufsicht beauftragt oder zur Hilfe bei der Aufsicht herangezogen werden. Die anderen Schüler müssen den Anordnungen Folge leisten.