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# § 1 SMVO (Sachsen) — Grundsätze

Schülermitwirkungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schülermitwirkung ist, unbeschadet der besonderen Aufgaben der Schülervertreter, Angelegenheit aller Schüler der gesamten Schule.

(2) Die Schülervertreter haben die Aufgabe, die Mitwirkung der Schüler am Leben und Unterricht ihrer Schule zu verwirklichen. Sie haben kein allgemeinpolitisches Mandat.

(3) Die Schüler der Förderschulen verwirklichen die Schülermitwirkung, soweit Art und Ausprägung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs es zulassen.

(4) Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit als Schülervertreter weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Auf Antrag der Schüler ist diese Tätigkeit im Zeugnis oder in anderer geeigneter Form ohne Wertung zu bescheinigen.

(5) Die Schülervertreter sind ehrenamtlich tätig und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie sind in ihren Entscheidungen und Handlungen der Schülerschaft verantwortlich.

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Zitiervorschlag: § 1 SMVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/1

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