Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung

SLV

§ 2 Dienstliche Beurteilung

Stand: 03.01.2024

Bund2 Fassungen97 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/2#abs-1 (1) In der dienstlichen Beurteilung sind die Leistungen der Soldatin oder des Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie die Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/2#abs-2 (2) Die in § 27b Absatz 1 Satz 2 des Soldatengesetzes genannten Soldatinnen und Soldaten sind in entsprechender Anwendung des § 27a des Soldatengesetzes von der betreffenden Fraktion des Deutschen Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaft des Landes oder des Europäischen Parlaments zu beurteilen. In diesen Fällen ist § 3 Absatz 3 nicht anzuwenden. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung festgelegten Beurteilungstermin.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/2#abs-3 (3) Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann das Bundesministerium der Verteidigung zulassen, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere bei Angehörigen der Reservelaufbahnen und Angehörigen der Laufbahnen der Mannschaften der Fall.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/2#abs-4 (4) Für die Personalentwicklungsbewertungen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 1 § 3