Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 2 Dienstliche Beurteilung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/2?asof=2021-06-05#abs-1 (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen:
Für die Beurteilung der Angehörigen der Reservelaufbahnen und der Angehörigen der Laufbahnen der Mannschaften kann das Bundesministerium der Verteidigung abweichende Regelungen treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/2?asof=2021-06-05#abs-2 (2) In der dienstlichen Beurteilung sind die Leistungen der Soldatin oder des Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie die Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.
Änderungsverlauf
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20.12.2023 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 392)
BGBl. 2023 I Nr. 392
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.