Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 9 Laufbahnbefähigung und Laufbahnwechsel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/9?asof=2021-06-05#abs-1 (1) Die Laufbahnbefähigung besitzt, wer die Laufbahnprüfung bestanden hat. Die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere
Die Laufbahnbefähigung besitzt auch, wer die Voraussetzungen für eine Einstellung mit einem höheren Dienstgrad der jeweiligen Laufbahn, der kein Anwärterdienstgrad ist, erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/9?asof=2021-06-05#abs-2 (2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn erworben hat. Bei einem Laufbahnwechsel gelten für die Verleihung eines Dienstgrades die Vorschriften für eine Einstellung mit einem höheren Dienstgrad in die jeweilige Laufbahn entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/9?asof=2021-06-05#abs-3 (3) Laufbahnwechsel sind nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Laufbahnwechsel aus dem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/9?asof=2021-06-05#abs-4 (4) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die für nicht mehr als drei Jahre in ihr Dienstverhältnis berufen worden sind, gelten
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/9?asof=2021-06-05#abs-5 (5) Sind Anwärterinnen und Anwärter nicht für ihre Laufbahn geeignet, werden sie mit der Beendigung ihres Dienstverhältnisses je nach erreichtem Dienstgrad in eine Laufbahn der Mannschaften, der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere oder in eine andere Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere überführt. Es werden überführt:
Nach der Überführung entfällt der für Anwärterinnen und Anwärter vorgesehene Zusatz zur Dienstgradbezeichnung. Fahnenjunker führen den Dienstgrad „Unteroffizier“, Fähnriche den Dienstgrad „Feldwebel“ und Oberfähnriche den Dienstgrad „Hauptfeldwebel“. Bei einer Rückführung nach § 55 Absatz 4 Satz 3 des Soldatengesetzes gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/9?asof=2021-06-05#abs-6 (6) Werden Feldwebel in einen Dienstgrad herabgesetzt, der in der jeweiligen Laufbahn nur von Anwärterinnen und Anwärtern geführt wird, führen sie ihre Dienstgradbezeichnung ohne den für Anwärterinnen und Anwärter vorgesehenen Zusatz. Für erneute Beförderungen gelten die Regelungen für Anwärterinnen und Anwärter im jeweiligen Dienstgrad entsprechend; ausgenommen sind die jeweiligen Prüfungserfordernisse.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/9?asof=2021-06-05#abs-7 (7) Absatz 6 gilt für Unteroffizierinnen und Unteroffiziere in einer Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere entsprechend.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/9?asof=2021-06-05#abs-8 (8) Soldatinnen und Soldaten, die keiner Reservelaufbahn angehören, wechseln mit der Beendigung ihres Wehrdienstverhältnisses in die ihrer Laufbahn entsprechende Reservelaufbahn. Bei erneuter Begründung eines Wehrdienstverhältnisses nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder nach dem Vierten oder Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes bleibt diese Laufbahnzuordnung erhalten, wenn die Verwendung keine andere Laufbahnzuordnung erfordert.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 418)
BGBl. 2024 I Nr. 418
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.