Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung

SLV

§ 10 Einstellung in eine Laufbahn der Mannschaften

Stand: 05.06.2021

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/10#abs-1 (1) In eine Laufbahn der Mannschaften kann eingestellt werden, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat. Die Einstellung in die Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes setzt außerdem voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Orchesterinstrument oder ein Instrument des Spielmannszuges beherrscht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/10#abs-2 (2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit.

§ 9 § 11