Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 10 Einstellung in eine Laufbahn der Mannschaften
Stand: 05.06.2021
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 25.02.2021 – 1 WB 32/20Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen DienstesZitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/10#abs-1 (1) In eine Laufbahn der Mannschaften kann eingestellt werden, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat. Die Einstellung in die Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes setzt außerdem voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Orchesterinstrument oder ein Instrument des Spielmannszuges beherrscht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/10#abs-2 (2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit.