Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung

SLV

§ 38 Einstellung als Geoinformationsoffizieranwärterin oder Geoinformationsoffizieranwärter

Stand: 05.06.2021

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/38#abs-1 (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr (Geoinformationsoffizieranwärterin oder Geoinformationsoffizieranwärter) kann eingestellt werden, wer

1.
die Berechtigung zum Studium in einer geowissenschaftlichen Studienrichtung an staatlichen Hochschulen und staatlich anerkannten Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland besitzt und
2.
sich für mindestens 15 Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/38#abs-2 (2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/38#abs-3 (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Geoinformationsoffizieranwärterin)“ oder „(Geoinformationsoffizieranwärter)“ oder „(GeoInfoOA)“.

§ 37 § 39