Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 38 Einstellung als Geoinformationsoffizieranwärterin oder Geoinformationsoffizieranwärter
Stand: 05.06.2021
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- OVG Sachsen-Anhalt, 26.01.2023 – 1 L 108/22Zitiert von 2
- BVerwG, 25.06.2020 – 1 WB 1/20Zulassung zu einer Offizierlaufbahn; Hochschulstudium; RechtswissenschaftenZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/38#abs-1 (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr (Geoinformationsoffizieranwärterin oder Geoinformationsoffizieranwärter) kann eingestellt werden, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/38#abs-2 (2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/38#abs-3 (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Geoinformationsoffizieranwärterin)“ oder „(Geoinformationsoffizieranwärter)“ oder „(GeoInfoOA)“.