Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 37 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes
Stand: 05.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/37#abs-1 (1) Wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 erfüllt sind, können in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes aufsteigen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/37#abs-2 (2) Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad „Fahnenjunker“, Feldwebel den Dienstgrad „Fähnrich“ und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Oberfähnrich“ und jeweils mit dem Zusatz „(Militärmusikoffizieranwärterin)“, „(Militärmusikoffizieranwärter)“ oder „(MilMusikOA)“. Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz nach Satz 1 führen im Schriftverkehr
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/37#abs-3 (3) § 34 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 37 SLV →
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- BVerwG, 25.06.2020 – 1 WB 1/20Zulassung zu einer Offizierlaufbahn; Hochschulstudium; RechtswissenschaftenZitiert von 1
- BVerwG, 13.12.2012 – 2 C 11/11Keine geburtsjahrbezogene Beschränkung des Bewerberfeldes für Berufssoldaten im Militärmusikdienst; Umwandlung von Soldatendienstverhältnissen; zuständiges GerichtZitiert von 80
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.