Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 19 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/19?asof=2021-06-05#abs-1 (1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter eingestellt werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/19?asof=2021-06-05#abs-2 (2) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann mit dem Dienstgrad „Feldwebel“ eingestellt werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/19?asof=2021-06-05#abs-3 (3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor, kann für eine militärfachliche Verwendung mit einem höheren Dienstgrad, höchstens jedoch mit dem Dienstgrad „Stabsfeldwebel“, eingestellt werden, wer die Eignung für den höheren Dienstgrad durch eine hauptberufliche Tätigkeit erworben hat. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen ausgeübt worden sein und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit der vorgesehenen Verwendung entsprechen. Die Mindestdauer der Tätigkeit beträgt für eine Einstellung
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/19?asof=2021-06-05#abs-4 (4) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das verkürzte Verpflichtungszeiterfordernis von zwei Jahren nur für Einstellungen in die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes nach den Absätzen 2 und 3 besteht.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 19 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 418)
BGBl. 2024 I Nr. 418
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