Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 15 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/15?asof=2021-06-05#abs-1 (1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/15?asof=2021-06-05#abs-2 (2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen sich mindestens für drei Jahre, in der Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes mindestens für zwei Jahre, zu einem Wehrdienst verpflichten.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 418)
BGBl. 2024 I Nr. 418
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.