Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 14 Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter
Stand: 05.06.2021
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 14.06.2019 – 1 WB 35/18Keine Zulassung zur Laufbahn der Fachunteroffiziere bei nicht bestandenem AusbildungseignungstestZitiert von 10
- OVG NRW, 10.01.2006 – 1 A 297/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/14#abs-1 (1) Die Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
Die Dienstgrade ab dem Dienstgrad „Obergefreiter“ müssen nicht durchlaufen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/14#abs-2 (2) Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter erhalten eine allgemeinmilitärische Laufbahnausbildung und eine mehrmonatige militärfachliche Laufbahnausbildung in Form von Lehrgängen. Sie dürfen zum Unteroffizier befördert werden, wenn sie eine Unteroffizierprüfung bestanden haben, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Fachunteroffizierprüfung). Der militärfachliche Teil der Fachunteroffizierprüfung kann durch einen verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss ersetzt werden. Im Falle des Nichtbestehens eines Teils der Fachunteroffizierprüfung kann dieser Teil einmal wiederholt werden.