Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden
SLUBG§ 5 Wirtschaftsführung
Stand: 26.08.2026
Grundlage der Wirtschaftsführung ist der Wirtschaftsplan. Der Generaldirektor stellt den Wirtschaftsplan nach Anhörung des Rektorates der Technischen Universität Dresden und im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat auf.