Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden

SLUBG

§ 4 Verwaltungsrat

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLUBG/4#abs-1 (1) Als Aufsichtsorgan nach § 26 Abs. 1 Satz 2 SäHO wird ein Verwaltungsrat eingerichtet. Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Ihm gehören als ständige Mitglieder an:

1. der Kanzler der Technischen Universität Dresden;

2. der Vorsitzende der Bibliothekskommission der Technischen Universität Dresden.

Auf Vorschlag des Rektorates der Technischen Universität Dresden werden für die Dauer von vier Jahren drei Angehörige des Hochschulpersonals der Technischen Universität Dresden vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestellt. Weitere fünf Mitglieder, darunter mindestens ein Vertreter der obersten Landesbehörden sowie Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, werden für die Dauer von vier Jahren vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLUBG/4#abs-2 (2) Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestimmt den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und dessen Stellvertreter.

§ 3 § 5