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§ 5 SLUBG (Sachsen) — Wirtschaftsführung

Gesetz über die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Grundlage der Wirtschaftsführung ist der Wirtschaftsplan. Der Generaldirektor stellt den Wirtschaftsplan nach Anhörung des Rektorates der Technischen Universität Dresden und im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat auf.