Gesetze / SINTEG-Verordnung

SINTEG-V

§ 6 Anspruch auf die Erstattung wirtschaftlicher Nachteile

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SINTEG-V/6#abs-1 (1) Wirtschaftliche Nachteile, die Teilnehmern aufgrund der Projekttätigkeit entstehen, sind nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 durch den für die Vereinnahmung der jeweiligen Netzentgelte, Netzentgeltaufschläge und Umlagen jeweils zuständigen Netzbetreiber zu erstatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SINTEG-V/6#abs-2 (2) Wirtschaftliche Nachteile im Sinne von Absatz 1 sind nur solche Nachteile, die in Zeiträumen entstehen, in denen

1.
der Netzbetreiber Maßnahmen zur Vermeidung eines Netzengpasses oder einer sonstigen Gefahr für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nach § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ergreifen muss oder
2.
der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinne des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Auktion des Vortages oder des laufenden Tages null oder negativ ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SINTEG-V/6#abs-3 (3) Die Zeiträume im Sinne von Absatz 2 sind vom Teilnehmer zu dokumentieren, und diese Dokumentation ist der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SINTEG-V/6#abs-4 (4) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht nur für Projekttätigkeiten, die der Teilnehmer zuvor nach Maßgabe von § 3 angezeigt hat, eine Bestätigung der Bundesnetzagentur für die Anzeige nach § 3 Absatz 5 vorliegt und soweit der Anspruch auf Antrag nach § 12 festgestellt worden ist.

§ 5 § 7