§ 3 Anzeige der Teilnahme am Förderprogramm
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SINTEG-V/3#abs-1 (1) Teilnehmer, die eine Erstattung wirtschaftlicher Nachteile nach den §§ 6 bis 9 in Anspruch nehmen wollen, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur ihre Projekttätigkeit anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SINTEG-V/3#abs-2 (2) Für jede Anlage zur Stromspeicherung oder zur Umwandlung von elektrischer Energie in andere Energieträger oder zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ist bei der Bundesnetzagentur eine gesonderte Anzeige in Textform einzureichen. Mehrere Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt stehen einer Anlage gleich. Sofern assoziierte Partner und Unterauftragnehmer Anzeigen einreichen, kann die Bundesnetzagentur Pflichten insbesondere zur Bereitstellung von Daten im Zusammenhang mit dem Förderprogramm und die Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Begleitforschung zum Förderprogramm mitteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SINTEG-V/3#abs-3 (3) Die Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SINTEG-V/3#abs-4 (4) Der Anzeigende ist darüber hinaus verpflichtet, auf Verlangen der Bundesnetzagentur alle Unterlagen vorzulegen, soweit sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SINTEG-V/3#abs-5 (5) Die Bundesnetzagentur bestätigt den Eingang der Anzeige in Textform innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige. Der Teilnehmer hat diese Bestätigung dem jeweils zuständigen Netzbetreiber vorzulegen.