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# § 6 SINTEG-V — Anspruch auf die Erstattung wirtschaftlicher Nachteile

SINTEG-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 01.10.2021 bis 01.07.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wirtschaftliche Nachteile, die Teilnehmern aufgrund der Projekttätigkeit entstehen, sind nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 durch den für die Vereinnahmung der jeweiligen Netzentgelte, Netzentgeltaufschläge und Umlagen jeweils zuständigen Netzbetreiber zu erstatten.

(2) Wirtschaftliche Nachteile im Sinne von Absatz 1 sind nur solche Nachteile, die in Zeiträumen entstehen, in denen

- 1. der Netzbetreiber Maßnahmen zur Vermeidung eines Netzengpasses oder einer sonstigen Gefahr für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nach § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ergreifen muss oder

- 2. der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinne des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Auktion des Vortages oder des laufenden Tages null oder negativ ist.

(3) Die Zeiträume im Sinne von Absatz 2 sind vom Teilnehmer zu dokumentieren, und diese Dokumentation ist der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorzulegen.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht nur für Projekttätigkeiten, die der Teilnehmer zuvor nach Maßgabe von § 3 angezeigt hat, eine Bestätigung der Bundesnetzagentur für die Anzeige nach § 3 Absatz 5 vorliegt und soweit der Anspruch auf Antrag nach § 12 festgestellt worden ist.

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Zitiervorschlag: § 6 SINTEG-V

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SINTEG-V/6

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