Gesetze / Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnikanlagenmechanikerausbildungsverordnung
SHKAMAusbV§ 14 Prüfungsbereich Systemanalyse und Instandhaltung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SHKAMAusbV/14#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Systemanalyse und Instandhaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SHKAMAusbV/14#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind das Beschreiben der Vorgehensweise zur systematischen Eingrenzung und Behebung von Fehlern sowie von Maßnahmen der Instandhaltung eines versorgungstechnischen Systems oder einer versorgungstechnischen Anlage oder einer Baugruppe zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SHKAMAusbV/14#abs-3 (3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 4 Absatz 4 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SHKAMAusbV/14#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.