Gesetze / Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnikanlagenmechanikerausbildungsverordnung
SHKAMAusbV§ 13 Prüfungsbereich Arbeitsplanung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SHKAMAusbV/13#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SHKAMAusbV/13#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Anfertigen eines Arbeitsplanes zur Montage und zur Inbetriebnahme zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SHKAMAusbV/13#abs-3 (3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 4 Absatz 4 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SHKAMAusbV/13#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.