Gesetze / Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnikanlagenmechanikerausbildungsverordnung

SHKAMAusbV

§ 13 Prüfungsbereich Arbeitsplanung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SHKAMAusbV/13#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
eine Aufgabenanalyse durchzuführen,
2.
die zur Montage und zur Inbetriebnahme von Anlagen notwendigen mechanischen und elektrischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung technischer Regeln auszuwählen,
3.
Montagepläne anzupassen und die Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und unter Berücksichtigung von qualitätssichernden Maßnahmen zu planen und
4.
Maßnahmen zur Inbetriebnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe zu planen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SHKAMAusbV/13#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Anfertigen eines Arbeitsplanes zur Montage und zur Inbetriebnahme zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SHKAMAusbV/13#abs-3 (3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 4 Absatz 4 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SHKAMAusbV/13#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

§ 12 § 14