Gesetze / Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
SGleibWV§ 1 Verfahrensgrundsätze
Der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin aus dem Kreis der Soldatinnen geht regelmäßig die Durchführung einer Wahl voraus. Die Wahl für die Ämter findet in einem gemeinsamen Wahlverfahren in getrennten Wahlgängen statt. Sie hat den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu entsprechen.
Änderungsverlauf
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06.09.2013 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I 3559)
BGBl. 2013 I S. 3559
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