Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 62 Bestellung einer Abwesenheitsvertreterin

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 25.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/62#abs-1 (1) Die Dienststellenleitung kann eine Vertreterin für die Abwesenheit der Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen. Für das Vorschlagsrecht der Gleichstellungsbeauftragten gilt § 60 Absatz 2 und 3 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/62#abs-2 (2) Im Vertretungsfall gelten für die Abwesenheitsvertreterin § 64 Absatz 1, 2 und 4 bis 7 sowie die §§ 65 und 66 entsprechend.

←§ 61 →§ 63