Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 61 Bestellung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung

Stand: 25.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/61#abs-1 (1) In den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung auf der Ebene der Bundesunterbehörde, in denen keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, kann die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/61#abs-2 (2) § 60 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 60 § 62