Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 63 Amtszeit

Stand: 25.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/63#abs-1 (1) Die Bestellung der Gleichstellungsvertrauensfrau und ihrer Abwesenheitsvertreterin erfolgt bis zum Ablauf der regulären Amtszeit der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/63#abs-2 (2) Die §§ 38 bis 41 gelten bei der Umstrukturierung von Dienststellen für die Gleichstellungsvertrauensfrau entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/63#abs-3 (3) Scheidet die Gleichstellungsvertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihres Amtes verhindert, bestellt die Dienststelle eine Nachfolgerin nach § 60 oder § 61.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/63#abs-4 (4) Mit Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten nach § 24 Absatz 4, § 25 Absatz 2 oder § 26 endet die Amtszeit der Gleichstellungsvertrauensfrau und von deren Abwesenheitsvertreterin.

§ 62 § 64