Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 54 Informationsanspruch bei Würdigung besonderer Leistungen

Stand: 25.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/54#abs-1 (1) Bei der Würdigung besonderer Leistungen ist der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich von dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift der förmlichen Anerkennung zur Verfügung zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/54#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Rücknahme einer förmlichen Anerkennung.

§ 53 § 55