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§ 54 SGleiG 2024 — Informationsanspruch bei Würdigung besonderer Leistungen

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

Stand: 25.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Würdigung besonderer Leistungen ist der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich von dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift der förmlichen Anerkennung zur Verfügung zu stellen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Rücknahme einer förmlichen Anerkennung.