Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 55 Mitwirkungsrecht

Stand: 25.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/55#abs-1 (1) Bei den Maßnahmen der Dienststelle, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten betreffen, wirkt die Gleichstellungsbeauftragte mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/55#abs-2 (2) Die Mitwirkung erfolgt durch Votum der Gleichstellungsbeauftragten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/55#abs-3 (3) Das Votum ist innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die beabsichtigte Maßnahme schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten kann von dieser Frist abgewichen werden. Bei besonders eilbedürftigen Maßnahmen darf die Frist auf drei Werktage verkürzt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/55#abs-4 (4) Das Votum ist zu den Akten zu nehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/55#abs-5 (5) Folgt die Dienststelle dem Votum der Gleichstellungsbeauftragten nicht, so hat sie die Gleichstellungsbeauftragte hierüber unverzüglich schriftlich oder elektronisch in Kenntnis zu setzen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/55#abs-6 (6) Die Dienststelle hat der Gleichstellungsbeauftragten die Gründe für die Nichtbefolgung mitzuteilen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte dies

1.
bei der Abgabe des Votums verlangt oder
2.
spätestens bis zum Ablauf des auf das Inkenntnissetzen folgenden Arbeitstages verlangt.

Die Mitteilung der Gründe für die Nichtbefolgung hat schriftlich oder elektronisch innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Votums oder des Begründungsverlangens zu erfolgen.

§ 54 § 56