Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG 2024§ 53 Informationsanspruch bei Wehrdisziplinar- und Wehrbeschwerdeverfahren
Stand: 25.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/53#abs-1 (1) Soweit in einem Wehrdisziplinar- oder Wehrbeschwerdeverfahren der Sachverhalt, der dem Verfahren zugrunde liegt, den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten berührt, sind der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich die folgenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
Die Unterlagen sind pseudonymisiert im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Datenschutz-Grundverordnung zur Verfügung zu stellen. Die Nennung der Dienststelle ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/53#abs-2 (2) Bei schweren oder systematischen Verletzungen der Dienstpflicht kann die Gleichstellungsbeauftragte beantragen, dass ihr ergänzend zu den Informationen nach Absatz 1 die folgenden Daten zu jeder beschuldigten Person und zu jedem Opfer zur Verfügung gestellt werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/53#abs-3 (3) Eine Ablehnung dieses Antrags ist durch die Dienststelle schriftlich oder elektronisch zu begründen und der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/53#abs-4 (4) Die Gleichstellungsbeauftragte ist keine Verfahrensbeteiligte des Wehrdisziplinar- und Wehrbeschwerdeverfahrens.