Gesetze / SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung
SGBXIVBSchAV§ 7 Zusammensetzung
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXIVBSchAV/7#abs-1 (1) Das derzeitige Einkommen im Sinne des § 89 Absatz 2 Satz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch setzt sich zusammen aus den Entgelten und Einkünften nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 in Geld oder Geldeswert, deren Bezug aus einer gegenwärtigen oder früheren Erwerbstätigkeit resultiert oder in unmittelbarem Zusammenhang steht. Die Absätze 2 und 3 sowie die §§ 8 bis 11 sind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXIVBSchAV/7#abs-2 (2) Zum Einkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit gehören insbesondere auch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXIVBSchAV/7#abs-3 (3) Zum Einkommen aus früherer Erwerbstätigkeit gehören insbesondere