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# § 7 SGBXIVBSchAV — Zusammensetzung

SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung  
Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das derzeitige Einkommen im Sinne des § 89 Absatz 2 Satz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch setzt sich zusammen aus den Entgelten und Einkünften nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 in Geld oder Geldeswert, deren Bezug aus einer gegenwärtigen oder früheren Erwerbstätigkeit resultiert oder in unmittelbarem Zusammenhang steht. Die Absätze 2 und 3 sowie die §§ 8 bis 11 sind zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit gehören insbesondere auch

- 1. Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld und nicht darlehensweise gezahltes Unterhaltsgeld jeweils nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch;

- 2. bei Insolvenzgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch der Betrag, der der Berechnung dieser Leistung zugrunde liegt;

- 3. Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Höhe des jeweils gezahlten Betrags, der den jeweils maßgeblichen Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes übersteigt;

- 4. Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch;

- 5. bei Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 143 Absatz 2 und 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, bei Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, bei Krankengeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und bei Verletztengeld nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch der Betrag, der der Berechnung dieser Leistungen zugrunde liegt; sind diese Leistungen nach einem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bemessen, so ist der tatsächlich erhaltene Betrag zu berücksichtigen;

- 6. bei gewerkschaftlichen Unterstützungsleistungen für Arbeitskämpfe die bis unmittelbar vor Beginn der Streikmaßnahme erzielten Einnahmen.

(3) Zum Einkommen aus früherer Erwerbstätigkeit gehören insbesondere

- 1. Ruhegelder, Geldleistungen aus der Unfallfürsorge sowie andere Bezüge und geldwerte Vorteile aus früheren Erwerbstätigkeiten,

- 2. Altersrente und Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte sowie Landabgaberente; dabei bleiben unberücksichtigt:

  - a) die Rentenanteile, die auf Kindererziehungszeiten beruhen,

  - b) die Rentenanteile, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, die Geschädigte nicht – auch nicht mittelbar – aus Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit entrichtet haben,

  - c) die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, soweit sie wegen des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung auf einen Sozialleistungsträger übergegangen ist,

- 3. laufende, auf Beiträgen beruhende Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,

- 4. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach Abzug der entschädigungsrechtlichen Komponente, die sich aus der analogen Anwendung von § 93 Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergibt,

- 5. Leistungen aufgrund von Schadensersatzansprüchen wegen entgangener Einkommen, insbesondere nach § 843 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und

- 6. Einnahmen aus Vermögen, das Geschädigte mit Einkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts nach unfreiwilliger Reduzierung der Einkommen oder nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben geschaffen haben; dabei bleiben diese Einnahmen insoweit unberücksichtigt, als die Geschädigten eine im Verhältnis zu den tatsächlichen Einkommen angemessene zusätzliche Vorsorge aus ihrem Einkommen aufgebaut haben.

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Zitiervorschlag: § 7 SGBXIVBSchAV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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