Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / SGB-XI-Schiedsstellenverordnung

SGBXISchVO

§ 6 Amtsführung, Sitzungsteilnahme

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/6#abs-1 (1) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben im Falle der Verhinderung die Geschäftsstelle rechtzeitig zu benachrichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/6#abs-2 (2) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Ein Mitglied der Schiedsstelle darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung eine Pflegeeinrichtung des Rechtsträgers betrifft, bei dem es tätig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/6#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/6#abs-4 (4) Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Behörde können an der Sitzung teilnehmen.

§ 5 § 7