Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / SGB-XI-Schiedsstellenverordnung
SGBXISchVO§ 11 Verfahrensgebühr
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/11#abs-1 (1) Für jedes Verfahren wird eine Gebühr zwischen 600 Euro und 6 000 Euro erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/11#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Höhe der Gebühr und deren Verteilung auf die Vertragsparteien trifft die oder der Vorsitzende durch Beschluss. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Beschlusses fällig.