Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / SGB-XI-Schiedsstellenverordnung

SGBXISchVO

§ 11 Verfahrensgebühr

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/11#abs-1 (1) Für jedes Verfahren wird eine Gebühr zwischen 600 Euro und 6 000 Euro erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/11#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Höhe der Gebühr und deren Verteilung auf die Vertragsparteien trifft die oder der Vorsitzende durch Beschluss. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Beschlusses fällig.

§ 10 § 12