(1) Für jedes Verfahren wird eine Gebühr zwischen 600 Euro und 6 000 Euro erhoben.
(2) Die Entscheidung über die Höhe der Gebühr und deren Verteilung auf die Vertragsparteien trifft die oder der Vorsitzende durch Beschluss. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Beschlusses fällig.