Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / SGB-XI-Schiedsstellenverordnung

SGBXISchVO

§ 12 Entschädigung der Mitglieder

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/12#abs-1 (1) Der Vorsitz, die weiteren unparteiischen Mitglieder und die Stellvertretungen erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung für Beamte des Landes nach dem Landesreisekostengesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, von der Geschäftsstelle. Sie erhalten für notwendige Auslagen und für den Zeitaufwand von der Geschäftsstelle einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen mit Zustimmung der zuständigen Behörde festsetzen. Kommt eine Regelung nicht zustande, entscheidet die zuständige Behörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/12#abs-2 (2) Die übrigen Mitglieder und Stellvertretungen haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für ihren Zeitaufwand durch die entsendende Organisation.

§ 11 § 13