Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 79 Heilpädagogische Leistungen
Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/79#abs-1 (1) Heilpädagogische Leistungen werden an noch nicht eingeschulte Kinder erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch
Heilpädagogische Leistungen werden immer an schwerstbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, erbracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/79#abs-2 (2) Heilpädagogische Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die zur Entwicklung des Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen, einschließlich der jeweils erforderlichen nichtärztlichen therapeutischen, psychologischen, sonderpädagogischen, psychosozialen Leistungen und der Beratung der Erziehungsberechtigten, soweit die Leistungen nicht von § 46 Absatz 1 erfasst sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/79#abs-3 (3) In Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung nach § 46 Absatz 3 werden heilpädagogische Leistungen als Komplexleistung erbracht. Die Vorschriften der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder finden Anwendung. In Verbindung mit schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger werden die Leistungen ebenfalls als Komplexleistung erbracht.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 79 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Karlsruhe, 27.07.2022 – S 10 SO 2576/21
- LAG Niedersachsen, 19.11.2025 – 2 SLa 97/25 E
- LAG Niedersachsen, 06.06.2025 – 17 SLa 2/25 EZitiert von 3
- VG München, 17.12.2024 – M 18 E 24.6808Zitiert von 3
- VG München, 08.10.2024 – M 18 E 24.5025Zitiert von 2
- VG München, 22.08.2024 – M 18 E 24.4368Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 17.06.2026 – 12 S 715/26
- VG München, 16.07.2025 – M 18 E 25.2924Zitiert von 1
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2025 – L 6 KR 18/25 B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.